AUFTRAGSVERARBEITUNGSVERTRAG (AVV)
Einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) muss nach DSGVO jedes Unternehmen abschließen, das personenbezogene Daten im Auftrag, also von einem Dienstleister, verarbeiten lässt. Unter der alten Terminologie des BDSG war das Dokument als ADV-Vertrag bekannt. Bestehende ADVs müssen neu geschlossen werden, da sie nicht die Vorgaben der DSGVO erfüllen.
Den neuen AVV können Sie hier herunterladen und unterzeichnet direkt an datenschutz(at)wiredminds.de senden.